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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abschnitt 1

  1. Gültigkeit
    1.1. Diese AGB gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr einschließlich des Verkaufs und der Lieferung und Montage von Maschinen und Ersatzteilen und der Erbringung von Service- und Wartungsleistungen durch ENEVO GmbH (kurz ENEVO/Auftragnehmer/Vertragspartei) an Unternehmen (kurz Besteller/Auftraggeber/Vertragspartei). Beabsichtigt der Besteller die von ENEVO erworbenen Produkte als Händler weiterzuverkaufen, stellt das Rechtsgeschäft ein Einzelgeschäft dar; ein vertriebsrechtliches Verhältnis, insbesondere ein Handelsvertretervertrag, wird nicht begründet.
    1.2. Die AGB sind für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des Bestellers mit ENEVO verbindlich, auch wenn darauf in weiterer Folge nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
    1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Abänderungen der gegenständlichen AGB oder Regelungen der AGB des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von ENEVO ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Mündliche/fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen und Abweichungen jedweder Art werden für ENEVO erst dann verbindlich, wenn sie von ENEVO schriftlich im Sinn dieses Absatzes bestätigt werden.
    1.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so gilt diese Bestimmung als durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    2.1. Angebote von ‚ENEVO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung gilt erst mit der Auftragsbestätigung von ENEVO als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.
  3. Pläne und technische Unterlagen
    3.1. Prospekte und Kataloge von ENEVO bzw von Herstellern sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
    3.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Dies gilt auch für Rechte von Herstellern an Plänen und technischen Unterlagen. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei bzw. des betroffenen Herstellers ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
  4. Vorschriften und Schutzvorrichtungen
    4.1. Der Besteller hat ENEVO spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Mangels einer derartigen Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Herstellers. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
  5. Preise
    5.1. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk des Herstellers (EXW Hersteller), ohne Verpackung, in Euro, ohne irgendwelche Abzüge. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc. bei ENEVO oder seinen Hilfspersonen bzw beim Hersteller oder seinen Hilfspersonen erhoben werden, sind diese vom Besteller nach Vorlage der entsprechenden Dokumente an ENEVO zu erstatten.
    5.2. ENEVO behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise beim Hersteller ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn
    • die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 11.3 genannten Gründe verlängert wird,
    oder
    • Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
    • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder- Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
  6. Wechselkursklausel
    6.1. Angebote für Produkte von Herstellern aus Ländern, deren Währung nicht an den Euro gebunden ist, basieren auf dem tagesaktuellen Wechselkurs (zB bei Hersteller aus der Schweiz CHF/EUR). Am Tag der Lieferung erfolgt eine Preisanpassung zum aktuellen Tageskurs (zB bei Hersteller aus der Schweiz CHF/EUR). Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Besteller.
  7. Zahlungsbedingungen
    7.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Vertragspreis in folgenden Raten zu bezahlen:
    • 30% als Anzahlung unverzüglich nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
    • 60% unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft und Lieferung durch ENEVO
    • 10 %, der Restbetrag unverzüglich nach Lieferung und Inbetriebnahme.
    Alle Zahlungen gelten als erfolgt, sobald der gesamte Betrag unwiderruflich auf dem Konto von ENEVO gutgeschrieben wird.
    7.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die ENEVO nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
    7.3. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäß geleistet werden, ist ENEVO berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen vom Besteller Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENEVO aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist ENEVO ohne Einschränkung seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und ENEVO genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält ENEVO keine genügenden Sicherheiten, ist ENEVO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
    7.4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz (Anknüpfungszinssatz gem. § 456 UGB) zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  8. Eigentumsvorbehalt
    8.1. Der Verkauf durch ENEVO an den Besteller erfolgt unter ausdrücklichem Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt des Herstellers; die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch ENEVO im Eigentum des Herstellers.
    8.2. Nach vollständiger Zahlung an den Hersteller, oder falls kein Eigentumsvorbehalt des Herstellers gemäß Pkt 8.1 besteht, bleibt ENEVO bis zum Erhalt der vollständigen Bezahlung durch den Besteller Eigentümer der gesamten Lieferung. Ist dem Besteller der Weiterverkauf der Lieferung im Einzelfall gestattet worden, so gehen Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Besteller auf ENEVO über und der Besteller hat seinen Käufer auf den (verlängerten) Eigentumsvorbehalt nachweislich hinzuweisen sowie ENEVO den Buchvermerk über die Abtretung unaufgefordert urkundlich nachzuweisen.
  9. Erfüllungsort und Gefahrtragung
    9.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von ENEVO.
    9.2. Der Übergang von Kosten und Gefahr erfolgt ab Werk des Herstellers (EXW, Abholklausel gemäß Incoterms 2010) gemäß Angabe auf der Auftragsbestätigung. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die ENEVO nicht zu vertreten hat, verzögert, gehen Gefahr und Kosten im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
  10. Transport und Versicherung
    10.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind ENEVO vor Angebotserstellung bekannt zu geben, andernfalls es ENEVO freisteht, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Kosten und Risiko des Transportes und Kosten der Versicherung trägt der Besteller.
    10.2. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
  11. Liefer-/Leistungszeit, Leistungshindernisse, Schadensersatz
    11.1. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen ENEVO und dem Kunden. Sie beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem alle technischen, kaufmännischen und finanziellen Belangen einvernehmlich festgelegt sind und ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, ansonsten ist die Lieferzeit unverbindlich. Darüber hinaus wird ein Liefertermin nur dann verbindlich, wenn der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.
    11.2. Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von ENEVO zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet ENEVO nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. ENEVO ist von der Verpflichtung zur Leistung – gänzlich oder soweit möglich auch nur teilweise – insoweit befreit, als die Nichterbringung vertraglicher Leistungen durch ENEVO auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Als unvorhersehbare und unabwendbare Umstände höherer Gewalt gelten jedenfalls Krieg, Anschläge, Streiks, Störungen der öffentlichen Ordnung, Sturm, Erdbeben, Lawinen, Vermurungen und sonstige Naturkatastrophen oder gleichzuhaltende Ereignisse (insbesondere Wassereinbruch, Brand, Stromausfall und Unterbrechung oder Zerstörung spannungs-/datenführender Leitungen), Enteignungen, Angriffe Dritter (zB unerlaubter Fremdzugriff, DDOS-Angriff oder Malware), sonstige nicht zu vertretende Umstände jedweder Art, sowie auch Leistungshindernisse durch geänderte Gesetze, Normen, völkerrechtliche Verträge oder Verbindlichkeiten.
    Ebenso und auch zukünftig unvorherseh- oder/und unabwendbar gelten allfällige epidemie-/pandemiebedingte (einschließlich COVID-19) oder sonstige Liefer- und Leistungsschwierigkeiten gleich welcher Art, (vor allem, aber nicht nur Terminverzögerungen durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anordnungen z.B. Quarantäne, Verbote, Betriebsschließungen, wesentliche pandemiebedingte Personalausfälle etc.), sowie jede Form von Liefer- und Ressourcenausfällen oder -knappheit (inklusive Personalressourcen), Transportverhinderungen (z.B. Sperre von Transportwegen, Flugstreichungen, Container- und Verpackungsmaterialknappheit, und dergleichen).

    11.3. Sofern unvorhersehbare, nicht von ENEVO zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz 2 die Vertragserfüllung für ENEVO auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für ENEVO nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht ENEVO das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. ENEVO ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
    11.4. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche auf Schadensersatz oder Produktionsausfallszahlungen.

  12. Annahmeverzug
    12.1. Nicht abgenommene Lieferungen werden auf Gefahr und Kosten des Bestellers am Lieferort gelagert, wofür ENEVO eine angemessene Lagergebühr in Rechnung stellt. ENEVO ist berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten und die Lieferung anderweitig zu verwerten.
  13. Prüfung und Abnahme
    13.1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und gegenüber ENEVO eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
    13.2. ENEVO hat die ihr in der Mängelrüge mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben bzw durch den Hersteller beheben zu lassen, und der Besteller hat ENEVO bzw. dem Hersteller hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder ENEVO eine Abnahmeprüfung gemäß Ziff. 13.3 statt.
    13.3. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziff. 13.2 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgendes:
    • ENEVO hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
    • Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und ENEVO oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller sie verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
    • Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von ENEVO unverzüglich zu beheben.
    • Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller, ENEVO Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben bzw durch den Hersteller beheben zu lassen. Danach findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.
    Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien
    diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese von ENEVO verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Abnahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. ENEVO kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
    13.4. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
    • wenn der Besteller trotz vorgängiger Aufforderung an der Abnahme nicht teilnimmt;
    • wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die ENEVO nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann;
    • wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
    • wenn der Besteller sich weigert, ein gemäß Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
    • sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen von ENEVO nutzt.
    13.5. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 13.3 sowie Ziff. 14 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
  14. Gewährleistung, Haftung für Mängel
    14.1. Gewährleistungsfrist
    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate von Neumaschinen und 6 Monate bei Mehrschicht Betrieb. Die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtmaschinen beträgt 5 Monate (elektrische Komponenten sind aus der Gewährleistung ausgeschlossen). Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk des Herstellers oder vom Lager der ENEVO GmbH. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die ENEVO nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäß vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und ENEVO Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Der Besteller hat das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übernahme zu beweisen (Ausschluss der Beweislastumkehr).
    14.2. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
    ENEVO verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von ENEVO, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen, soweit der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Ersetzte Teile werden Eigentum von ENEVO, sofern ENEVO nicht ausdrücklich darauf verzichtet. ENEVO trägt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.
    14.3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften
    Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch ENEVO. Hierzu hat der Besteller, ENEVO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. ENEVO kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
  15. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
    15.1. Von der Gewährleistung und Haftung von ENEVO ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge im Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von ENEVO ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die ENEVO nicht zu vertreten hat.
    15.2. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
    Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten, höchstens jedoch im Umfang gemäß Ziff. 14.1 bis 14.4.
    15.3. Ausschließlichkeit der Gewährleistungsansprüche
    Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 14.1 bis 14.5 ausdrücklich genannten. Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den ENEVO einzustehen hat, so schuldet der Besteller ENEVO das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.
    15.4. Haftung für Nebenpflichten
    Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet ENEVO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  16. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
    16.1. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn ENEVO die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden von ENEVO zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von ENEVO vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen ENEVO unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von ENEVO unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
    16.2. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 20, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
  17. Vertragsauflösung durch ENEVO
    Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von ENEVO erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ENEVO das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will ENEVO von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat ENEVO dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat ENEVO Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
  18. Exportkontrolle
    Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den österreichischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle, insbesondere jenen des Herstellerlandes, unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass sich diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
  19. Datenschutz
    ENEVO ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Bestellers zu bearbeiten. Der Besteller ist insbesondere damit einverstanden, dass ENEVO zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien solche Daten auch Dritten in Österreich und im Ausland, insbesondere dem Hersteller und Logistikern, bekannt gibt.
  20. Software
    Umfassen die Lieferungen und Leistungen von ENEVO auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschließliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) oder zur Bearbeitung der Software berechtigt. Insbesondere darf der Besteller die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ENEVO weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln noch zurückentwickeln. Im Verletzungsfall kann ENEVO das Benutzungsrecht widerrufen. Bei Drittsoftware, wie zB Software des Herstellers, gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zu ENEVO im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann.
  21. Ausschluss weiterer Haftungen von ENEVO
    Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss weiterer Haftungen von ENEVO gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ENEVO. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ENEVO ausschließlich für Personenschäden.
  22. Rückgriffsrecht von ENEVO
    Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Gehilfen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde ENEVO in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
  23. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz von ENEVO zuständig. ENEVO ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht (Kollisionsnormen) gelten nicht. UN-Kaufrecht gilt nicht.

Abschnitt 2

Besondere Bestimmungen für Service- und Wartungsleistungen

  1. Allgemeines
    1.1. Soweit in diesem Abschnitt 2 nicht anders bestimmt kommen sämtliche obenstehenden Bestimmungen dieser AGBs – allenfalls sinngemäß – auch auf die Erbringung von Service- und Wartungsleistungen durch ENEVO zur Anwendung.
    1.2. Ist der Service- oder Wartungsgegenstand nicht von ENEVO geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern ENEVO kein Verschulden trifft, stellt der Besteller ENEVO von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
  2. Nicht durchführbare Reparaturen
    2.1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von ENEVO nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird.
    2.2. Der Reparaturgegenstand wird bei undurchführbaren Reparaturen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers in den Ursprungszustand zurückversetzt.
  3. Kostenvoranschläge
    3.1. Kostenvoranschläge sind ENEVO zu vergüten.
    3.2. Hat der Kunde bei eine Kostengrenze gesetzt oder hat ENEVO eine Kostenschätzung abgegeben und hält ENEVO während der Arbeiten die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen, wenn die Kostengrenze oder Kostenschätzung um mehr als 15 % überschritten wird.
  4. Preis und Zahlung
    4.1 Bei Reparatur- bzw. Montageaufträgen nach Zeitberechnung werden folgende Posten gesondert in Rechnung gestellt:
    • Die ENEVO für sein Personal entstandene Reiskosten sowie die Kosten für den Transport seiner Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des Beförderungsmittels;
    • Die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet wird, die der Kunde durch seine Unterschrift auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung der Leistungen des Auftragnehmers nach den Angaben seines Montage- und Servicepersonals nicht aus. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung. Mangels einer solchen Vereinbarung richten sich die Sätze nach den jeweils gültigen Service und Montagerichtlinien von ENEVO oder des betroffenen Herstellers.
    • Die erforderliche Zeit für Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen des Personals von ENEVO; Hin und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen einen Anspruch hat; die tägliche Hin- und Rückfahrt des Personals von ENEVO zwischen der Unterkunft und dem Montage- bzw. Reparaturort, wenn diese eine halbe Stunde übersteigt und eine näher zum Montage- bzw. Reparaturort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist; Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die  nicht zuzurechnen sind;
    • Vertragsgemäße Ausgaben von ENEVO für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges;
    • Steuern und Abgaben, die ENEVO vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.
    • Kosten, die von ENEVO vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und die auf Umständen beruhen, die nicht ENEVO zuzurechnen sind;
    • Zusätzliche Kosten auf Grund von zwingend anwendbaren Regeln der Sozialgesetzgebung;
    • Kosten, Auslagen und Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Arbeiten, die ENEVO nicht zuzurechnen sind.
    4.2. Bei der Berechnung der Reparatur bzw. der Montage sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur bzw. Montage aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfange besonders aufzuführen sind.
    4.3. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die ENEVO in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
    4.4. Verzögert sich die Montage bzw. Reparatur aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, hat der Besteller ENEVO für etwaige entstehende Zusatzkosten zu entschädigen; hierzu zählen u.a. Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten; Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung; Zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Personals; Zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten und andere belegte Kosten, die ENEVO aufgrund von Abweichungen vom Montage- bzw. Reparaturprogramm entstanden sind.
    4.5. Erfolgt die Montage im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Kaufvertrag, sind die Auftragsbestätigung bzw. die Lieferbedingungen für die Zahlung, insbesondere auch der Fälligkeit, maßgebend. In allen anderen Fällen der Reparatur- und Montageaufträge ist die Zahlung bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzüge zu leisten.
  5. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Bestellers
    5.1. Der Besteller hat das Personal von ENEVO bei der Durchführung der Reparatur bzw. der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
    5.2. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparatur- bzw. Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und ENEVO über notwendige Maßnahmen zu informieren. Er benachrichtigt ENEVO von Verstößen des Personals des Auftragnehmers gegen solche Sicherheitsvorschriften.
    5.3. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
    • Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Logistiker, Elektriker, Mechaniker oder sonstige Fachkräfte) in der für die Reparatur bzw. Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparatur- bzw. Montageleiters zu befolgen. ENEVO übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung;
    • Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe. (z.B. Keile, Unterlagen, Schmiermittel);
    • Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs von ENEVO und Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Personal von ENEVO;
    • Transport der Reparatur- und Montageteile am Reparatur- bzw. Montageplatz, Schutz der Reparatur- bzw. Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art;
    • Reinigen der Reparatur bzw. Montagestelle;
    • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparatur- bzw. Montagegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
    5.4. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Reparatur- bzw. Montage unverzüglich nach Ankunft des Personals von ENEVO begonnen und ohne Verzögerung bis zur Beendigung bzw. Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
    5.5. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist ENEVO nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.
  6. Montage- bzw. Reparaturfrist, Montage bzw. Reparaturverzögerung
    6.1. Allfällige Angabe von ENEVO über die Montage bzw. Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich.
    6.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Montage- bzw. Reparaturfrist ist erst möglich, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
    6.3. Die verbindliche Montage- bzw. Reparaturfrist nach 29.2 ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- bzw. Montagegenstand zur Übernahme durch den Besteller, bzw. im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vorabnahme, bereit ist.
    6.4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Montage- bzw. Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Montage- bzw. Reparaturfrist entsprechend.
  7. Transport und Versicherung bei Reparatur außerhalb der Betriebsstätte des Bestellers bzw. bei Montage am Aufstellungsort
    7.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird bei einer Reparatur außerhalb der Betriebsstätte des Bestellers ein auf Verlangen des Bestellers von ENEVO durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes- einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung- auf Rechnung des Bestellers durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Besteller auf seine Kosten bei ENEVO oder dem betroffenen Hersteller angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei ENEVO oder dem betroffenen Hersteller durch den Kunden wieder abgeholt.
    7.2. Der Besteller trägt die Transportgefahr.
    7.3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
    7.4. Während der Reparaturzeit außerhalb der Betriebsstätte des Bestellers besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann Versicherungsschutz für die Gefahren besorgt werden.
    7.5. Bei Verzug des Bestellers mit der Übernahme des Reparaturgegenstandes nach Beendigung des Reparaturauftrages, kann ENEVO für Lagerung Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von ENEVO auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
    7.6. Bei vereinbarten Montageleistungen hat der Besteller ENEVO den Montagegegenstand am Montageplatz bereitzustellen. Der Transport zum Montageplatz im Betrieb des Bestellers erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers – das gilt auch dann, wenn ENEVO im Einzelfall den Versand zum Kunden übernommen hat.
  8. Abnahme
    8.1. Der Besteller ist zur Abnahme der Reparatur bzw. Montagearbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparatur- bzw. Montagegegenstandes stattgefunden hat. Mängel, die für die Interessen des Bestellers unerheblich sind oder auf einem Umstand beruhen, der dem Besteller zuzurechnen ist, hindern die Abnahme nicht.
    8.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von ENEVO, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur bzw. Montage als erfolgt.
    8.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von ENEVO für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
    8.4. Der Reparatur- bzw. Montagegegenstand gilt als abgenommen, wenn die Erprobung erfolgreich durchgeführt worden ist. Ferner gilt der Reparatur- und Montagegegenstand als abgenommen, wenn dem Besteller die Beendigung mitgeteilt wurde, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht und die Parteien die Durchführung einer Erprobung nicht vereinbart haben.

Abschnitt 3

Besondere Bestimmungen für Schulungen und Produktionsbegleitung

  1. Sofern der Kunde eine Schulung und oder Produktionsbegleitung beanspruchen kann, gilt folgendes:
    1.1 Soweit in diesem Abschnitt 3 nicht anders bestimmt kommen sämtliche obenstehenden Bestimmungen dieser AGBs – allenfalls sinngemäß – auch auf die Erbringung von Service- und Wartungsleistungen durch ENEVO zur Anwendung.
    1.2. Die Schulung und oder Produktionsbegleitung wird in deutscher Sprache durchgeführt.
    1.3. Wird die Schulung und oder Produktionsbegleitung bei ENEVO oder einem Hersteller durchgeführt, trägt der Besteller gleichfalls die Kosten für sein Personal, dessen Unterbringung sowie deren Reisekosten und Verpflegung.
    1.4. Die Schulung soll vor der Lieferung des Liefergegenstandes erfolgen. Ist neben der Lieferung des Liefergegenstandes eine Inbetriebnahme geschuldet, kann die Schulung nach Wahl von ENEVO auch nach der Lieferung am Aufstellungsort des Liefergegenstandes erfolgen.
    1.5. Führt ENEVO Schulungen und oder Produktionsbegleitungen durch, ohne zugleich einen Liefergegenstand zu liefern, gelten die Regelungen entsprechend.